Satzung der Elisbath Hülsmann - Stiftung
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1 ) Die Stiftung führt den Namen „Elisabeth Hülsmann-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamm/Westfalen.
§2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Stiftungszweck ist die Förderung der Jugendhilfe und der Altenhilfe sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Förderung von Maßnahmen, die der Hilfe für Kinder und Jugendliche zur Erlangung geistiger Fähigkeiten sowie zur Pflege seelischer und körperlicher Gesundheit aus der Sicht eines ganzheitlichen Menschenbildes dienen;
2. die Förderung von Maßnahmen, die dazu beitragen, älteren Menschen zu helfen, ihre geistige und körperliche Beweglichkeit zu erhalten;
3. die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO.
(4) Der Stiftungszweck soll insbesondere im Bereich der Stadt Hamm/Westfalen und ihrem Umkreis verwirklicht werden.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. § 58 Nr. 5 AO bleibt unberührt.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel gemäß § 58 Nr. 6 AO ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen gemäß § 58 Nr. 7a AO gebildet werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand
2. das Kuratorium
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mittel der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
(3) Nach Beendigung ihrer Amtszeit nehmen die Mitglieder der Organe ihre Amtsgeschäfte bis zur Bestellung beziehungsweise Wahl ihrer Nachfolger wahr.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Vorsitzende des Vorstandes ist zu ihren Lebzeiten die Stifterin. Sie bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden und das weitere Vorstandsmitglied für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(3) Scheidet die Stifterin aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandmitglieder mit der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren ein neues Vorstandsmitglied. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden weiterer Vorstandsmitglieder. Wiederbestellung ist zulässig. Nach dem Ausscheiden der Stifterin und der Ergänzung des Vorstandes auf die volle Mitgliederzahl wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen neuen Vorsitzenden. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Von der Stifterin bestellte Vorstandsmitglieder können von dieser, andere Vorstandsmitglieder vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach der Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens du der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
5. die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige heranziehen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
§9
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von der Stifterin für eine Amtszeit von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Nach dem Ausscheiden des Kuratoriumsmitglieds wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
1. die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
2. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
3. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
4. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
5. die Entlastung des Vorstands.
(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§11
Beschlussfassung
(1) Zu den Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimme zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Solange die Stifterin Mitglied des Vorstands ist, können Beschlüsse nicht gegen ihre Stimme gefasst werden.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, die zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
(5) Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Es ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
§ 13
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes und des Kuratoriums an die:
„Otto und Lonny-Bayer-Stiftung“, gemeinnützige Stiftung des Bürgerlichen Rechts, Sitz Leverkusen,
hilfsweise an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Stiftungsaufsicht
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
Hamm, den 15.09.1998 (Elisabeth Hülsmann)